Zians-Haas Rechtsanwälte

Die sofortige Festnahme nach Urteilsverkündung

20.02.2020

Die sofortige Festnahme betrifft Straftäter, die sich zum Zeitpunkt des Verfahrens zum Grunde nicht in Untersuchungshaft befinden, schlussendlich jedoch zu einer Gefängnisstrafe von mindestens 3 Jahren ohne Bewährung verurteilt werden (oder mindestens 1 Jahr ohne Bewährung, wenn Taten im Bereich des Terrorismus oder im Bereich der Sitten).

Befand der Straftäter sich bislang auf freiem Fuß, so kann es sein, dass er nach der Urteilsverkündung durch die Beamten abgeführt und in eine Haftanstalt gebracht wird. Dies selbst wenn Berufung oder Einspruch gegen die Verurteilung eingelegt wird.

Erst kürzlich wurde die Gesetzgebung durch ein Gesetz vom 29.11.2019, das am 21.12.2019 in Kraft getreten ist, vervollständigt.*

Vor der Gesetzesänderung konnte das Korrektionalgericht eine sofortige Festnahme nur anordnen, wenn die Staatsanwaltschaft den entsprechenden Antrag gestellt hat (von Amts wegen kann somit keine sofortige Festnahme angeordnet werden) und eine Fluchtgefahr besteht.

Die Fluchtgefahr war bisher die einzige mögliche Grundlage für eine sofortigen Festnahme. Bestand keine Fluchtgefahr, so konnte der Verurteilte nicht sofort nach der Urteilsverkündung festgenommen werden.

Nun wurde die Gesetzgebung jedoch vervollständigt.

Das Kriterium der Wiederholungsgefahr wurde als mögliche Grundlage hinzugefügt. Demnach können die Gerichte in Zukunft, auf Antrag der Staatsanwaltschaft und im Falle einer Fluchtgefahr ODER einer Wiederholungsgefahr, eine sofortige Festnahme anordnen. Sollte lediglich eine Wiederholungsgefahr bestehen, wird eine sofortige Festnahme dennoch möglich sein.

Es handelt sich somit um eine Verschärfung der Gesetzgebung für den Straftäter.

 

 

* Artikel 33, §2 des Gesetzes vom 20.07.1990 über die Untersuchungshaft